Rechtsprechung
BVerwG, 18.01.1974 - VI CB 65.73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - ...
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 16.11.1971 - VIII/97/71
- BVerwG, 18.01.1974 - VI CB 65.73
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
Auszug aus BVerwG, 18.01.1974 - VI CB 65.73
Auch die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob sich die Bereitschaft zur Teilnahme an einem bewaffneten Widerstand gegen eine beschränkte Zahl von Angreifern auf einen Sachverhalt bezieht, dessen Eintritt "ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich" ist (vgl. BVerfGE 12, 45 [60 f.]), verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.Denn in diesem Fall wird sein Antrag nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege schlechthin außerstande zu sein; seine Kriegsdienstverweigerung ist vielmehr nur "situationsbedingt" und nimmt an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gewähren, nicht teil (vgl. auch dazu BVerfGE 12, 45 [57] und Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 13.73 - sowie Beschlüsse vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 151.73 - und vom 14. November 1973 - BVerwG VI CB 66.73 -).
- BVerwG, 04.07.1973 - VI C 2.73
Verstoß gegen Bundesrecht bei mangelndem Anspruch auf Anerkennung als …
Auszug aus BVerwG, 18.01.1974 - VI CB 65.73
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Bereitschaft zur bewaffneten Abwehr einer beschränkten Zahl von Angreifern die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, weil in diesen Fall die Entscheidung gegen das kriegsbedingte Töten keinen generellen, "absoluten" Charakter hat (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - und Beschlüsse vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - und vom 14. November 1973 - BVerwG VI CB 66.73 -). - BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 128.69
Relevanz eines Mangels an Bereitwilligkeit hinsichtlich eines Dienstes in einem …
Auszug aus BVerwG, 18.01.1974 - VI CB 65.73
Es liegt demnach auch keine Abweichung von dem "Soldateska"-Urteil des VIII. Senats vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 - vor. - BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 93.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.01.1974 - VI CB 65.73
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Bereitschaft zur bewaffneten Abwehr einer beschränkten Zahl von Angreifern die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, weil in diesen Fall die Entscheidung gegen das kriegsbedingte Töten keinen generellen, "absoluten" Charakter hat (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - und Beschlüsse vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - und vom 14. November 1973 - BVerwG VI CB 66.73 -). - BVerwG, 25.07.1973 - VI C 13.73
Aktenwidrigkeit eines Urteils - Verteidigungsbereitschaft eines …
Auszug aus BVerwG, 18.01.1974 - VI CB 65.73
Denn in diesem Fall wird sein Antrag nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege schlechthin außerstande zu sein; seine Kriegsdienstverweigerung ist vielmehr nur "situationsbedingt" und nimmt an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gewähren, nicht teil (vgl. auch dazu BVerfGE 12, 45 [57] und Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 13.73 - sowie Beschlüsse vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 151.73 - und vom 14. November 1973 - BVerwG VI CB 66.73 -).
- BVerwG, 08.07.1974 - VI B 40.74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Daraus hat das Verwaltungsgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45 [57]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 18. Januar 1974 - BVerwG VI CB 65.73 -) - gefolgert, daß die Entscheidung des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, den Charakter einer nicht durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten sog. situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung hat.Denn in diesem Fall wird sein Antrag nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege schlechthin außerstande zu sein; seine Kriegsdienstverweigerung ist vielmehr nur "situationsbedingt" und nimmt an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gewähren, nicht teil (vgl. Beschluß vom 18. Januar 1974 - BVerwG VI CB 65.73 - Urteile vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 7.73 - unter Hinweis auf BVerfGE 12, 45 [57]).
- BVerwG, 26.04.1974 - VI CB 45.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an ordnungsgemäße …
Auch eine solche Bereitschaft zur Verteidigung mit der Waffe in einer nach der gegenwärtigen historischen und politischen Situation nicht aktuellen und sogar unwahrscheinlichen Situation schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus (Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 13.73 - vgl. auch Beschlüsse vom 18. Januar 1974 - BVerwG VI CB 65.73 - und vom 23. August 1973 - BVerwG VI 151.73 - mit zahlreichen Nachweisen).